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AKTUELLES

Für den Wolf wird es ernst
Die Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Im Bundestag wird der federführende Landwirtschaftsausschuss aller Voraussicht nach am kommenden Mittwoch (25.2.) seine Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes abschließen. Vom Bundestag beschlossen werden soll das Gesetz in der Folgewoche; die zweite und dritte Lesung ist für den 5. März vorgesehen. Am kommenden Montag (23.2.) wird der Ausschuss noch eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf durchführen.
Der Ausschussvorsitzende Hermann Färber zeigte sich zufrieden mit dem Stand der Gesetzgebung. Vorbehaltlich der Anhörung und sich möglicherweise daraus ergebender neuer Fragen geht der CDU-Politiker davon aus, dass es weitestgehend beim vorliegenden Regierungsentwurf bleiben wird. Einzige Änderung wird nach derzeitigem Stand sein, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Managementpläne keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Dies entspricht einer Forderung, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme erhoben hat und die als einzige der Länderforderungen von der Bundesregierung mitgetragen wird.
Färber wies gegenüber AGRA Europe darauf hin, dass im Zusammenhang mit den künftigen Managementplänen noch Abstimmungen über die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern notwendig seien. Dafür seien zum Teil komplizierte rechtliche Fragen abseits der gesetzlichen Neuregelung zu beachten. Färber geht davon aus, dass die Entnahme von Schadwölfen mit Beginn der anstehenden Weidesaison auf der Grundlage des geänderten Bundesjagdgesetzes erfolgen kann. Dagegen werde es noch etwas dauern, bis vollends Klarheit bei der Handhabung der Managementpläne bestehe, so der Vorsitzende. AgE
Preisauftrieb nimmt im Januar zu
Nachdem sich die Teuerung bei Lebensmitteln Richtung Jahresende abgeschwächt hatte, zogen die Preise für pflanzliche und tierische Erzeugnisse zum Start ins neue Jahr wieder kräftiger an. Laut aktuellen Zahlen, die das Statistische Bundesamt (Destatis) am Dienstag (17.2.) vorlegte, verteuerten sich Nahrungsmittel in Deutschland in den zwölf Monaten bis Januar 2026 um 2,1%. Im Dezember 2025 hatte die Teuerung auf Jahressicht noch bei 0,8% gelegen. Allerdings war der Preisindex bei Nahrungsmitteln 2025 in keinem Monat so niedrig gewesen wie im Januar, wodurch der Unterschied zu Januar 2026 umso deutlicher ausfiel.
„Von September bis Dezember 2025 hatte der jeweilige Preisanstieg bei Nahrungsmitteln noch unterhalb der Gesamtteuerung gelegen“, erläuterte Destatis-Präsidentin Ruth Brand, bei der Vorlage der finalen Zahlen für Januar 2026, in dem die Gesamtinflationsrate ebenfalls bei 2,1% lag.
Marmelade und Honig deutlich teurer
Vergleicht man den Januar 2026 mit demselben Vorjahresmonat, haben sich Destatis zufolge Süßwaren wie Zucker, Marmelade und Honig um durchschnittlich 10,9% verteuert. Aber auch Obst wurde mit einem Plus von 6,1%, Eier mit 12,5% sowie Fleisch und Fleischwaren mit 4,9% binnen Jahresfrist spürbar teurer. Ein deutliches Minus wurde hingegen bei Speisefetten und Speiseölen mit einem Minus von 20,1% verzeichnet, und auch Molkereiprodukte waren bei einem Rückgang von 3,5% sowie Kartoffeln von sogar 10,1% günstiger.
Die Gesamtjahresinflation 2025 lag gegenüber dem Jahr davor bei 2,2%. Nahrungsmitteln verteuerten sich im Jahresvergleich nur um 2,0%, womit sich die Preisentwicklung bei pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen dämpfend auf die Gesamtinflation in Deutschland auswirkte. AgE
Länder bekräftigen Handlungsbedarf
Der Bundesrat greift möglicherweise langjährige steuerpolitische Forderungen aus den Reihen der Landwirtschaft auf. In seiner Empfehlung für eine Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf für eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes und weiterer steuerrechtlicher Vorschriften spricht sich der Agrarausschuss zum einen dafür aus, eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einzuführen. Zum anderen kritisiert der Ausschuss, dass bei Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zweimal Grunderwerbsteuer anfällt. Beide Forderungen werden nahezu einstimmig erhoben. Der Bundesrat wird sich in seiner Plenarsitzung am 6. März mit der Vorlage der Bundesregierung befassen.
Laut Agrarausschuss soll die Risikoausgleichsrücklage den Betrieben ermöglichen, in wirtschaftlich guten Jahren steuerbegünstigt Rücklagen zu bilden und diese in Jahren mit außergewöhnlichen Ertrags- oder Einkommensausfällen gewinnmindernd aufzulösen. Dies entspreche der Ankündigung im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD, die Landwirtschaft wettbewerbsfähiger und krisenfester zu machen und dafür geeignete steuerlicher Vorsorgeinstrumente einzuführen.
Bei der Ausgestaltung der Risikoausgleichsrücklage mahnen die Länder eine einfache und rechtssichere Anwendung an. Zudem müsse der administrative Aufwand begrenzt werden. Ausdrücklich seien kleine und mittlere sowie familiengeführter Betriebe zu berücksichtigen. Allerdings hat der Bundesrat in der Vergangenheit bereits wiederholt und ohne Erfolg ein steuerliches Instrument zur Risikoabsicherung in der Land- und Forstwirtschaft gefordert. Auch die Länderagrarminister haben sich mehrfach in dieser Weise geäußert. Dies zeige den fortbestehenden Handlungsbedarf in diesem Bereich, stellt der Agrarausschuss nun fest.
Durchgangserwerb von der Grunderwerbsteuer freistellen
Grunderwerbsteuer fällt derzeit sowohl beim Kauf eines Grundstücks durch die Landgesellschaft, wenn die ihr Vorkaufsrecht ausübt, als auch beim anschließenden Verkauf an einen Landwirt. Der Ausschuss sprich von einem „Durchgangserwerb“ des Siedlungsunternehmens, der lediglich der Durchführung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts diene, um Grundstücke dauerhaft in landwirtschaftlicher Hand zu halten. Das Siedlungsunternehmen werde nicht dauerhaft Eigentümer. Daher halten die Länder es für gerechtfertigt, diesen Durchgangserwerb von der Grunderwerbsteuer freizustellen.
Dem Ausschuss zufolge haben Landwirte aufgrund der hohen Bodenpreise bereits jetzt Schwierigkeiten, über das Vorkaufsrecht Flächen zu erwerben. Ein Verzicht auf die doppelte Grunderwerbsteuer trage damit zu einer Verbesserung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts bei. Der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) hatte unlängst betont, dass die Kosten dieser Maßnahme überschaubar seien. Die Steuerausfälle beliefen sich lediglich auf rund 1,3 bis 1,8 Mio. Euro im Jahr. AgE
Europaabgeordnete heben die Hand
Das Europäische Parlament hat dem Weinpaket endgültig grünes Licht gegeben. Mit großer Mehrheit haben die Abgeordneten am Dienstag (10.2.) unter anderem für mehr Mittel für Winzer zur Anpassung ihrer Produktion an Marktentwicklungen und zusätzliche Instrumente zur Bewältigung extremer Wetterereignisse gestimmt. Auch die Vorgaben für die Kennzeichnungen des Alkoholgehalts sollen überarbeitet werden. Damit das Gesetzespaket in Kraft treten kann, muss nur noch der Rat zustimmen. Dies gilt als Formsache.
Das Weinpaket sieht vor, dass Genehmigungen von Wiederbepflanzungen flexibler gehandhabt werden können. Nach Naturkatastrophen oder dem Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen sollen Weinbauern künftig ein Jahr länger Zeit haben, um auf der betroffenen Fläche wieder Weinstöcke zu etablieren. Vorgesehen ist außerdem, dass EU-Beihilfen für das Roden von Weinbergen genutzt werden können. Zudem sollen insgesamt bis zu 25% der pro Mitgliedstaat verfügbaren Mittel für Zahlungen zur Weindestillation und zur Grünlese genutzt werden dürfen. Die EU-Kommission hatte lediglich 20% vorgeschlagen, das Parlament auf 30% gehofft.
Neue Regeln zum Alkoholgehalt
Neue Regelungen soll es auch beim Alkoholgehalt geben. So sollen die Vorgaben für entalkoholisierte Weine erleichtert und präzisiert werden. Die Bezeichnung „alkoholfrei“, zusammen mit der Angabe „0,0%“, soll zukünftig verwendet werden können, wenn der Alkoholgehalt 0,05% nicht übersteigt. Produkte mit einem Alkoholgehalt ab 0,5% und maximal 30% des in der jeweiligen Weinkategorie vor der Entalkoholisierung üblichen Alkoholgehalts sollen laut der Vereinbarung als „alkoholreduziert“ gekennzeichnet werden. Für Weine, die für den Export bestimmt sind, soll außerdem die Pflicht entfallen, auf dem Etikett Zutaten aufzuführen.
Des Weiteren ist für Erzeugerorganisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.) verwalten, zusätzliche Unterstützung zur Förderung des Weintourismus vorgesehen. Außerdem werden neue Regeln für eine großzügigere EU-Finanzierung von Werbekampagnen erlassen. Das Ziel: Der Absatz hochwertiger europäischer Weine in Drittländern soll gestärkt werden. Vorgesehen ist, dass die EU bis zu 60% der Kosten übernimmt, während die Mitgliedstaaten bis zu 30% bei kleinen und mittleren Unternehmen und bis 20% bei größeren Unternehmen beisteuern können. Die Kosten können für insgesamt neun Jahre übernommen werden. AgE
Ausnahmen für Renure können kommen
Spätestens für die Düngesaison 2027 können die Landwirte in der Europäischen Union auf neue Vorgaben für die Stickstoffzufuhr hoffen. Die EU-Kommission hat die in Aussicht gestellten Lockerungen für aus Tierdung aufbereiteten Stickstoff (Renure) am Montag (9.2.) verabschiedet. Mittels einer Anpassung der Nitratrichtlinie wird es ermöglicht, bei der Verwendung von Renure-Düngemitteln und bestimmten Schutzmaßnahmen über die Menge von 170 Kilogramm Stickstoff (N) pro Hektar und Jahr hinauszugehen.
Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, chemische Düngemittel vermehrt durch organische zu ersetzen. Daneben sollen die Kosten für die Landwirte gesenkt werden; außerdem verspricht man sich in Brüssel von der Maßnahme eine Stärkung der strategischen Autonomie des heimischen Agrarsektors.
Die Vorschläge der EU-Kommission waren im September von den Mitgliedstaaten im EU-Nitratausschuss abgesegnet worden. Da weder der Rat noch das Europaparlament innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen die Anpassung der Nitratrichtlinie eingelegt haben, wird die Neuregelung nun 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Sofern die Mitgliedstaaten die neuen Vorgaben für Renure übernehmen wollen, müssen sie die Änderungen noch in nationales Recht überführen. AgE
Start der Ratifizierung im Mercosur
Nach Paraguay hat jetzt auch Brasilien die Ratifizierung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und dem Mercosur auf den Weg gebracht. Staatspräsident Lula da Silva legte es am Montag (2.2.) dem Nationalkongress zur Prüfung und Genehmigung vor. Bereits einige Tage zuvor hatte in Paraguay Präsident Santiago Peña das Abkommen in den nationalen Kongress eingebracht. Dieser befindet sich derzeit allerdings noch bis März in der politischen Sommerpause.
Sollte einer der Mercosur-Staaten das Abkommen ratifizieren, könnte auf EU-Seite die Brüsseler Kommission die vorläufige Anwendung beschließen. Die nationalen Parlamente müssen hier nicht zustimmen. In den Mercosur-Ländern muss das Abkommen laut den Angaben der brasilianischen Staatsregierung von allen vier Gründungsmitgliedern des Mercosur – konkret Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay – genehmigt werden.
Da Silva betonte anlässlich der Eröffnung des parlamentarischen Verfahrens in Brasília die strategische Bedeutung des Abkommens für sein Land. Die EU sei Brasiliens zweitgrößter Handelspartner. Zudem solle das Abkommen die Diversifizierung der brasilianischen Handelspartnerschaften stärken und die Modernisierung der brasilianischen Industrie fördern.
Gespräche über den Waldschutz
Das EU-Mercosur-Abkommen ist derzeit auch Thema einer Delegationsreise des Ernährungsausschusses im Bundestag nach Brasilien. Außerdem geht es in Gesprächen mit brasilianischen Politik- und Wirtschaftsvertretern um die Entwicklung der Landwirtschaft und der Entwaldungsproblematik in Südamerika.
Wie brasilianische Medien berichteten, betonte unter anderem der Senator Eduardo Gomes die brasilianischen Anstrengungen im Umweltschutz. Beispielsweise seien Waldbesitzer dazu verpflichtet, einen Teil ihres Landes als Waldreservat zu erhalten. Darauf verwies auch der große brasilianische Bauernverband CNA. Brasilien verfüge über eines der strengsten Umweltgesetze der Welt, und die Landwirte hielten sich an diese Vorgaben. Zugleich unterstrichen die Verbandsvertreter die Wichtigkeit des Austauschs zwischen den Staaten. Er ermögliche eine „Entmystifizierung von Problemen im Zusammenhang mit der brasilianischen Landwirtschaft“. AgE
Reduziert China die Zölle?
Die final auf EU-Milchprodukte erhobenen chinesischen Zölle könnten niedriger ausfallen, als es die vorläufige Festsetzung hatte befürchten lassen. Wie gut unterrichtete Brüsseler Kreise am Montag (2.2.) gegenüber AGRA Europe erklärten, sollen die endgültigen Ad-Valorem-Zollsätze – also berechnet auf Basis des Warenwerts – nur zwischen 9,5 und 11,7% liegen.
Kurz vor Weihnachten hatte das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) noch mitgeteilt, dass die vorläufige Einfuhrabgabe ab dem 23. Dezember je nach Unternehmen zwischen 21,9 und 42,7% des Warenwertes beträgt. Diese werden seitdem in Form einer Kaution erhoben. Offiziell werden die Einfuhrabgaben auf verschiedene Käse-, Milch- und Sahneprodukte erhoben. Kommissionskreise verbuchen die Abmilderung als Erfolg intensiver Gespräche mit dem Pekinger Handelsministerium zwischen Weihnachten und Neujahr.
Was passiert mit österreichischer Sahne? Vor allem der Sahneabsatz in Österreich könnte trotzdem leiden. Dem Vernehmen nach werden jährlich rund 100.000 Tonnen EU-Sahne nach China geliefert, davon allein 70.000 Tonnen aus der Alpenrepublik. Da der bisherige Zollsatz bereits bei 8% liegt und sich bis zu 11,7% auf annähernd 20% addieren, stellt sich aktuell so manche österreichische Molkerei die Frage, ob künftig andere Sahneproduzenten mit niedrigeren Zollsätzen in China zum Zug kommen.
Offizielle und öffentlich einsehbare Zahlen aus dem MOFCOM liegen aktuell zwar noch nicht vor. Da die Zölle ab dem 21. Februar erhoben werden sollen, was mitten ins chinesische Neujahrsfest (17.2. bis 3.3.) fällt, ist laut Kommissionskreisen mit einer früheren Bekanntgabe zu rechnen.
Das von Peking angestrengte Verfahren richtet sich offiziell gegen von der EU an den Milchsektor gezahlte Beihilfen aus Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Es handelt sich also um ein Antisubventionsverfahren. Diese werden in der Regel von der EU-Kommission sehr ernst genommen, da sie Brüsseler Beihilfepolitiken infrage stellen. Anders sieht es häufig beispielsweise bei Antidumpingverfahren aus. Die zielen meistens auf einzelne Unternehmen, denen vorgeworfen wird, ihre Exportpreise künstlich zu verbilligen. AgE
„Nicht hinnehmbarer Schwebezustand“
Der Göttinger Agrarrechtler Prof. José Martínez sieht auch nach der Vorlage der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Düngerecht einen klaren Handlungsauftrag beim Bund: Seinen Angaben zufolge ist mit der Entscheidung des Leipziger Gerichts „ein rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Schwebezustand“ entstanden. Der könne nur dadurch beendet werden, dass der Bundesgesetzgeber schnellstmöglich tätig werde. „Erforderlich ist eine verfassungskonforme gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz sowie darauf aufbauend eine Neufassung des § 13a der Düngeverordnung“, betonte der Rechtswissenschaftler am Mittwoch (28.1.) gegenüber AGRA Europe. Erst danach wären Martinez zufolge die Länder gehalten, wirksame Ausführungsverordnungen zu erlassen. Laut Bundesverwaltungsgericht ist § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung verfassungswidrig. Darin enthalten ist unter anderem die Pflicht zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Da auf dieser Grundlage die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung beruhe, habe das Gericht konsequent auch diese Landesverordnung für ungültig und unwirksam erklärt, so Martinez. Zwar folge daraus nicht, dass sämtliche landesrechtlichen Ausführungsverordnungen und die darauf beruhenden Gebietsausweisungen nichtig seien. Allerdings können die Ausführungsverordnungen der anderen Länder aus rechtsstaatlichen Gründen faktisch nicht mehr angewandt werden, da dem Rechtsprofessor zufolge jede Klage gegen ihre Anwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Die Verordnungen bestünden damit lediglich noch formal, jedoch ohne praktische Durchsetzbarkeit. Strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik Martinez geht davon aus, dass bis zu einer Neuregelung § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung nicht greift. Gemäß dieser Vorschrift gelten die besonderen Anforderungen der Roten Gebiete für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche eines Grundwasserkörpers, sofern die Länder keine Gebietsausweisungen vornehmen. Dahinter stehe die Absicht, Druck auf solche Länder auszuüben, die Rote Gebiete nur zögerlich oder gar nicht auswiesen. Dies sei jedoch aktuell nicht der Fall. „Die Länder haben Ausweisungen vorgenommen, diese entfalten mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage jedoch keine rechtliche Wirkung“, stellt der Wissenschaftler fest. Dieses Defizit könnten die Länder nicht eigenständig beheben, sondern seien zwingend auf den Bundesgesetzgeber angewiesen. Für das langjährige Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) beim Bundeslandwirtschaftsministerium ist der entstandene Zeitdruck, dem der Bund jetzt ausgesetzt ist, kein Einzelfall. Vielmehr komme darin ein strukturelles Problem der deutschen Agrarpolitik zum Ausdruck: Regelungen würden häufig erst unter erheblichem Zeitdruck verabschiedet, „was nicht selten zu unausgewogenen und rechtlich angreifbaren Lösungen führt“. AgE

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