AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

a) Für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich entsprechender Angebote, Vorschlägen, Beratungen der Buir-Bliesheimer

Agrargenossenschaft eG (BBAG) und sonstigen Nebenleistungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.

Daneben gelten für bestimmte Waren und Leistungen (z. B. für Saatgut, Getreide, Kartoffeln, Obst und

Gemüse) Sonderbedingungen, die Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen enthalten,

soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließlich gelten. Sie werden zugleich mit diesen Geschäftsbedingungen

vereinbart. Diese Sonderbedingungen liegen in den Geschäftsräumen der BBAG zur Einsichtnahme aus

und werden auf Wunsch ausgehändigt. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten wird hiermit

widersprochen.

b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt

gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich

widerspricht. Auf diese Folge wird die BBAG bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch ist rechtzeitig,

wenn er innerhalb der Frist abgesendet wird.

c) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche

Sondervermögen.

2. Vertragsschluss, Preisänderung, steuerbegünstigte Ware

a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen

werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der BBAG maßgebend, sofern der Empfänger nicht

unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die BBAG in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern

besonders hinweisen.

b) Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der gesetzlich

vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung an einen Unternehmer später als 4 Monate nach Vertragschluss,

werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige

Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen.

c) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Kunde dafür, dass die BBAG zum Zeitpunkt der Lieferung über einen

gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der BBAG

gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Kunden unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/oder

bestimmungswidrig verwendet, so ist er der BBAG zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die BBAG als Steueroder

Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.

3. Lieferung und Lieferverzug

a) Soweit die Ware mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert wird oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der

Transport – auch innerhalb desselben Versandortes – auf Gefahr des Kunden, wenn dieser Unternehmer ist. Die

Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen

schließt die BBAG auf Wunsch des Kunden in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

b) Lieferung frei Baustelle/Bestimmungsort bedeutet Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist

eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße.Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare

Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den

Kunden zu erfolgen.Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.

c) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und

der Messvorrichtung verantwortlich.

BB

Buir-Bliesheimer

Agrargenossenschaft eG

Die BBAG übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf mangelhaftem technischen Zustand des Tanks oder der

Messvorrichtung beruhen, insbesondere durch Überlaufen oder sonstigen Austritt von Heizöl/Treibstoffen entstehen.

Beeinträchtigungen der Ware, die durch Verschmutzung des Tanks oder Tankwagens des Abnehmers, durch Restbestände

im Tank oder darin befindlichem Wasser entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

d) Die BBAG ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar

ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen und der BBAG eine

angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse

oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der BBAG – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird

die BBAG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher

Ereignisse wird die BBAG den Kunden unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die BBAG auch, vom

Vertrag zurück zu treten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der BBAG seitens ihrer Vorlieferanten

ist die BBAG von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die

erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig

ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den

Kunden abzutreten.

f) Kommt die BBAG in Verzug und entsteht dem Unternehmer dadurch ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung

zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 % , insgesamt aber höchstens 5 %

vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß

genutzt werden kann. Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,

muss er der BBAG eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Wird die Lieferung unmöglich während die BBAG in Verzug ist, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

Die BBAG haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Kunden verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich

zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurück zu geben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt

oder anderweitig verwendet werden.

5. Sachmängel

Die Haftung für Sachmängel richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:

a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung

einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend

gemacht werden; im Übrigen gilt § 377 HGB.

b) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren

Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener

Zeit nicht erreicht werden kann oder auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Unternehmer

wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

c) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel

auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 AGB; Beschädigungen

auf dem Transport berechtigen der BBAG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge

fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter

Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem

Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Unternehmer haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

d) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des

Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung

der Interessen der BBAG für den Kunden zumutbar sind. Sofern die BBAG oder der Hersteller zur Bezeichnung

der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine

Rechte abgeleitet werden.

e) Für Mängelansprüche haftet die BBAG ausschließlich ein Jahr, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2

und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für Verbraucher gilt diese Frist nur bei Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Gegenüber

Unternehmern gilt für gebrauchte Sachen ein Haftungsausschluss. Die BBAG haftet gegenüber Unternehmern

nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in

den Vertrag einbezogen hat.

6. Zahlung

Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw.

Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Rechnungsdatum berechnet.

Die BBAG kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung

einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse

des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

7. Kundenkonto

1. Im Geschäftsverkehr führt die BBAG für jeden Kunden ein Kundenkonto. Das Kundenkonto wird als Kontokorrentkonto

geführt, für welches die §§ 355 ff. des Handelsgesetzbuches gelten, sofern nachstehend nicht Abweichendes

geregelt ist.

Alle aus der Geschäftsverbindung des Kunden mit der BBAG entstehenden wechselseitigen Forderungen werden in

das Kundenkonto eingestellt (Konto in laufender Rechnung).

2. Die BBAG erfasst die Rechnungen vom 01. bis 15. eines Monats in einem Kontoauszug, wobei der ausgewiesene

Saldo mit Ablauf eines Kalendermonats fällig wird. Die Rechnungen ab dem 16. werden zum Ende des Kalendermonats

in einem Kontoauszug erfasst, wobei der ausgewiesene Saldo zum 15. des Folgemonats fällig ist. Der Kunde ist

berechtigt, jederzeit die Auszahlung des Habensaldos seines Kundenkontos zu verlangen.

3. Die BBAG teilt dem Kunden jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres, in welchem Forderungen in das Kundenkonto

eingestellt wurden, einen Rechnungsabschluss mit; dabei werden die bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses

entstandenen beiderseitigen Ansprüche verrechnet. Der sich ergebende Saldo auf dem Kundenkonto gilt

als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen

erhebt; werden Einwendungen schriftlich geltend gemacht, genügt die Absendung innerhalb der Monatsfrist. Auf

diese Folge wird die BBAG bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinweisen.

4. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit der BBAG üblichen Leistungen ergeben sich aus

dem Preis- und Leistungsverzeichnis, welches in den Geschäftsräumen der BBAG als Preisaushang gbekannt

gemacht wird. Für darin nicht aufgeführte Leistungen der BBAG, die üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu erwarten

sind, kann die BBAG die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches)

bestimmen.

5. Ein im Kontoauszug oder Rechnungsabschluss zu Gunsten des Kunden ausgewiesener Saldo darf das für jedes Kundenkonto

jeweils geltende Habenlimit nicht überschreiten, welches von der BBAG zu Beginn jeden Kalenderjahres

dem Kunden mitgeteilt wird.

Als Habenlimit gilt hierbei ein Betrag, der der Summe aller von dem Kunden im Vorjahr bei der BBAG getätigten

Bezugsgeschäfte (Warenkäufe) entspricht. Für Neukunden ist ein Habenlimit auf Grundlage der voraussichtlichen

Wareneinkäufe des betreffenden Jahres festzulegen.

6. Übersteigt das Guthaben des Unternehmers auf dem Kundenkonto das geltende Habenlimit und trifft er hinsichtlich

des übersteigenden Guthabens keine anderweitige Verfügung, ist die BBAG berechtigt, in Höhe des übersteigenden

Betrages im Namen und für Rechnung des Unternehmers Genussrechte mit kurzer Laufzeit zu den jeweils gültigen

Genussrechtsbedingungen der BBAG zu zeichnen. Der Erwerb der Genussrechte gilt als vom Unternehmer genehmigt,

wenn er diesem Erwerb nicht unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über den Genussrechtserwerb

widerspricht.

7. Wurden Genussrechte bei der BBAG erworben, sind sich der Genussrechtsinhaber und die BBAG einig, dass die

BBAG zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der BBAG aus der Geschäftsverbindung

gegen den Genussrechtsinhaber zustehen, ein Pfandrecht hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der von der

BBAG für den Genussrechtsinhaber hinterlegten Globalurkunde erwirbt. Die BBAG ist berechtigt, die Rückzahlung

gekündigter Genussrechte bis zur Begleichung aller Forderungen gegen den Genussrechtsinhaber aus der

Geschäftsverbindung zu verweigern oder mit Forderungen gegen diesen aufzurechnen.

8. Der BBAG sind alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit

des Inhabers (z.B. Eheschließung, Änderung des ehelichen Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten

Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie

Änderungen der BBAG bekannt gegebenen Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura).

Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in ein öffentliches Register eingetragen werden.

8. Leistungsstörungen

a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge

tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug

ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die BBAG kann in diesen

Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen

Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die BBAG die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem

Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung

bedarf.

c) Die BBAG darf die Vorbehaltsware, auch die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung, Bearbeitung

hergestellte Ware, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der mit dem Kunden näher getroffenen Vereinbarungen,

insbesondere über die Einlagerung und den Verwertungszeitpunkt nach eigenem Ermessen veräußern.

9. Eigentumsvorbehalt

Im Bezugs- und Absatzgeschäft vereinbart die BBAG mit dem Kunden Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, für den ausschließlich

die nachfolgenden Regelungen gelten:

A. Absatzgeschäft

a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere

auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Kunde aus der Geschäftsverbindung mit der BBAG gegen

diese hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn die

BBAG mit der Zahlung in Verzug kommt.

b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Kunde

Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem

Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

c) Die BBAG darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der mit dem Kunden näher

getroffenen Vereinbarungen, insbesondere über die Einlagerung und den Verwertungszeitpunkt nach eigenem Ermessen

veräußern.

B. Bezugsgeschäft

a) Die BBAG liefert an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt, für den Abschnitt A a) und b) sowie ergänzend die nachfolgenden

Bestimmungen gelten.

b) Erlischt das Eigentum der BBAG durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde der BBAG

bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes

der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die BBAG, deren Miteigentumsrechte als Vorbehaltsware

im Sinne dieser Ziffer gilt.

c) Der Kunde hat die der BBAG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen

Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die BBAG ist auch berechtigt,

die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.

Der Kunde ist verpflichtet, der BBAG vom Zugriff Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder

die Vernichtung der Ware anzuzeigen.

d) Der Kunde darf die Vorbehaltsware, auch die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung, Bearbeitung

hergestellte Ware, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt,

dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der

Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die BBAG übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung

oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

e) Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Beoder

Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die BBAG ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von

Waren, an denen die BBAG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der

Kunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der BBAG an den veräußerten Waren

entspricht, an die BBAG ab.Veräußert der Kunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der BBAG stehen, zusammen

mit anderen nicht der BBAG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem

Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Ge-samtforderung an die BBAG ab.

f) Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf

ermächtigt. Er hat der BBAG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen

die Abtretung anzuzeigen oder der BBAG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.

Solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die BBAG die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt

der realisierbare Wert der für die BBAG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr

als 10 %, so ist die BBAG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

g) Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die BBAG von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei Verstoß des Kunden gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die BBAG berechtigt,

die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen.

Zahlt der Kunde die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die

BBAG, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware.

Die BBAG ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Kunden unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte

zu verlangen. Der Kunde gewährt der BBAG schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware

und ermächtigt sie, diese zurück zu nehmen.

h) Die BBAG ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die durch sie wieder in den Besitz

genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu

übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die BBAG zuständigen

Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Kunden und die BBAG verbindlich geschätzt. Der

Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der BBAG entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung

des Kunden verrechnet.

10. Pfandrecht

Kunde und BBAG sind sich darüber einig, dass die BBAG ein Pfandrecht an allen Waren, insbesondere den landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, erwirbt, an denen die BBAG im ordentlichen Geschäftsverkehr Besitz erlangt. Das Pfandrecht

setzt sich im Falle der Vermischung und Vermengung an dem Miteigentumsanteil des Kunden fort. Das Pfandrecht dient

der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der BBAG aus dem ordentlichen Geschäftsverkehr

mit dem Kunden gegen diesen zustehen. Die BBAG hat solange Anspruch auf das Pfandrecht, bis der realisierbare

Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus dem ordentlichen Geschäftsverkehr (Deckungsgrenze)

entspricht. Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt,

hat die BBAG auf Verlangend des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Dekkungsgrenze

übersteigenden Betrages.

11. Haftung

a) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten

aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich

zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

– der Arglist, des Vorsatzes und groben Fahrlässigkeit,

– der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

– der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,

– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

– des Produkthaftungsgesetzes.

Außer bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer

wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden

beschränkt.

b) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziff. 3 abschließend geregelt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,

so ist Gerichtsstand Düren und sind die Geschäftsräume der BBAG für beide Teile Erfüllungsort.

b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

I. Sonderbedingungen

a) Für Getreide- Leguminosen- und Ölsaatenanlieferungen durch die Lieferanten gilt ergänzend folgendes:

Getreide jeder Art ist ein Lebensmittel. Der Lieferant für Getreide bestätigt die Einhaltung aller relevanten, insbesondere

aller lebens- und futtermittelrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.

Insbesondere sichert der Lieferant zu:

1. dass der Anbau nach den Bedingungen der guten fachlichen Praxis erfolgt,

2. dass er nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel gemäß Pflanzenschutzgesetz für die Produktion des

gelieferten Getreides eingesetzt hat und einsetzt,

3. dass die Düngung pflanzenbedarfs- und standortgerecht gemäß den Vorschriften der Düngemittelverordnung

erfolgte,

4. dass die „hygienischen Grundsätze“ für den Umgang mit Getreide eingehalten werden,

5. dass die gelieferten Produkte soweit bekannt nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 unterliegen.

Die notwendigen Sorgfaltspflichten werden unter Beachtung der aktuellen Anbauverhältnisse in Deutschland

eingehalten,

6. eine lückenlose Dokumentation, die jederzeit eine Rückverfolgbarkeit gemäß den Regelungen der VO (EG)

178/2002 (Schlagdokumentation, Transportdokumentation, Lagerdokumentation bei Hoflagerung) zulässt. Auf

Anfrage wird dem Käufer die entsprechende Dokumentation zur Verfügung gestellt.

7. dass zur Anlieferung nur ordnungsgemäß gereinigte Transportfahrzeuge benutzt werden. Der Laderaum muss vor

Transport/Belegung frei von Resten vorhergehender Ladung/Güter sein und je nach Vorladung trocken, mit Wasser

oder mit lebensmittelverträglichen Reinigungsmittel gesäubert worden sein. Fahrzeuge oder Transportbehälter

dürfen nicht für den Transport von Getreide eingesetzt werden, wenn zuvor verbotene Stoffe der Risikogruppe 1

und 2 (gemäß GMP 07) transportiert wurden wie z.B. Asphalt, tierischer Dung, Haushaltsmüll, verdorbene Produkte,

Metallspäne oder Klärschlamm.

b) Außerdem gelten folgende Regelungen:

1. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel;

2. Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste;

3. Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von

Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut);

4. Deutsche Kartoffel-Geschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarung;

5. RUCIP-Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel, nebst Begutachtungsordnung für Kartoffeln und

Schiedsgerichtsordnung;

6. Hamburger Futtermittel-Schlussscheine;

7. Deutsche Raufutter-Handelsbedingungen;

8. REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Raufutter und Nebenprodukten;

9. Bedingungen im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken (COFREUROP);

10. Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau;

11. Vernof-Bedingungen.